THG-Quote: Wer E-Auto fährt, kann sich über eine Prämie freuen
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Bislang war das Thema Treibhausgasminderungs-Quote (THG-Quote) lediglich für Mineralölunternehmen relevant: Diese waren verpflichtet, ihre klimaschädlichen Treibhausgasemissionen zu reduzieren, um einer Strafzahlung zu entgehen. Durch den neu eingeführten THG-Quotenhandel wird das Anwendungsfeld der THG-Quote erweitert, sodass nun auch E-Mobilisten profitieren können.
Der Hintergrund: Anreizsystem für die Mineralölindustrie
Aber von vorne: Die THG-Quote wurde 2015 eingeführt, um den CO2-Ausstoß von Kraftstoffen wie Diesel und Benzin im Verkehr zu vermindern. Die oben genannten Mineralölkonzerne mussten hierfür die klimaschädlichen Emissionen ihrer Kraftstoffe bei der Herstellung und Nutzung ihrer Produkte um einen festgelegten Prozentsatz reduzieren.
Zur Umsetzung der neugefassten europäischen Erneuerbare-Energien-Richtlinie 2018/2001 („RED II“) hat der nationale Gesetzgeber nun weitreichende Änderungen – auch betreffend die THG-Quote – auf den Weg gebracht, allen voran niedergeschrieben im sog. „Gesetz zur Weiterentwicklung der Treibhausgasminderungs-Quote“. Geregelt ist, dass die THG-Quote im Verkehrssektor von aktuell 6 Prozent auf 25 Prozent im Jahr 2030 angehoben werden soll – das heißt, die verpflichteten Konzerne müssen bis zum Jahr 2030 schrittweise ihre Treibhausgasemissionen um 25 Prozent reduzieren.
Neue Vorteile für Halter und Flottenbetreiber
Genau hier kommt dank der Neuregelungen nun das Thema Elektromobilität ins Spiel: Halter*innen von Elektrofahrzeugen, privat oder gewerblich, sparen durch den Umstieg vom Verbrennungsmotor auf den Batteriebetrieb beim Fahren Emissionen ein. Diese vermiedenen Emissionen sollen im Rahmen der THG-Quote erfasst werden. Der Grundgedanke dabei ist, dass die Mineralölkonzerne den E-Mobilisten ihre günstige THG-Quote „abkaufen“, um hiermit ihre eigene Quotenverpflichtung zu erfüllen.
In der Praxis wird dies wie folgt umgesetzt: Berechtigte Privatpersonen und Unternehmen können sich zur jährlichen Antragstellung direkt an das zuständige Umweltbundesamt oder an einen der zahlreichen in diesem Bereich neu hervorgetretenen Dienstleister wenden, die eine sogenannte Quotenbündelung vornehmen.
Wer ist berechtigt?
Berechtigt in diesem Sinne sind nach dem maßgeblichen § 37a BImSchG grundsätzlich alle Ladepunktbetreiber. Die Höhe der Förderzahlung richtet sich dabei aber nicht nach der entnommenen Strommenge, sondern es werden feste Pauschalen pro Fahrzeug veranschlagt. Zur Inanspruchnahme der Pauschalen berechtigt sind grundsätzlich vierrädrige Fahrzeuge, die in Deutschland mit einer Fahrerlaubnis der Klasse B geführt werden können, genauer gesagt, die EG-Fahrzeugklassen M1, N1 und N2. Als Nachweis gilt folglich die Zulassungsbescheinigung Teil I des entsprechenden reinen Batterieelektrofahrzeugs, die bei unmittelbarer Antragstellung beim Umweltbundesamt einzureichen ist.
Aktuelle Dienstleistungsmodelle
Verschiedene Dienstleister haben Dienstleistungen rund um die THG-Quote mittlerweile als Geschäftsmodell entdeckt. Vor allem bündeln diese die Quoten vieler verschiedener Einzelpersonen und/oder Unternehmen mit Elektroflotte und treten dann mit diesem Bündel über entsprechende Handelsplattformen an die verpflichteten Konzerne heran. Die Dienstleister werben damit, durch die Zusammenfassung vieler Ansprüche Großhandelspreise zu erzielen. Die Erlöse – zumeist in Höhe von mehreren hundert Euro – werden anschließend an die Privatpersonen/Unternehmen weitergegeben, in der Regel unter Abzug eines gewissen Prozentteils, den der Dienstleister für seine Leistung einbehält.
Was sollte man bei Nutzung der THG-Quote beachten?
Auf folgende Sonderfälle sei in diesem Zusammenhang hingewiesen:
Plug-In-Hybride sind vom Quotenhandel bei nicht öffentlich zugänglichen Ladepunkten nicht erfasst. Der Gesetzgeber beschränkt die Berechtigung hier nur auf rein batterie-elektrische Fahrzeuge.
Bei Leasingfahrzeugen ist die Person zur Teilnahme am Quotenhandel berechtigt, die im Fahrzeugschein als Halter*in eingetragen ist.
Auch Firmenfahrzeuge können grundsätzlich am Quotenhandel teilnehmen. Hierfür ist jedoch in der Regel die Bestätigung des Unternehmens erforderlich, dass die registrierungswillige Einzelperson im Namen des Unternehmens handeln darf.
Die Prämie wird vom Umweltbundesamt jeweils für das gesamte Kalenderjahr vergeben. Für einen unterjährigen Verkauf des Fahrzeugs bedeutet dies, dass für das entsprechende Kalenderjahr ausschließlich die Person, die zu Beginn des Jahres den Antrag (ggf. über einen Dienstleister) stellt, profitiert. Dem Käufer bzw. der Käuferin steht die Möglichkeit der Anmeldung für die THG-Quote erst ab dem nächsten Kalenderjahr offen.
Werden die Treibhausgaseinsparungen einzelner Elektrofahrzeuge nicht von den jeweiligen Halter*innen über den Quotenhandel geltend gemacht, so werden diese von der Bundesregierung verkauft. Die Erlöse fließen dann in den Staatshaushalt.
Über die Autorinnen: Sandra Horn, Rechtsanwältin, RITTER GENT COLLEGEN PartG mbB, berät schwerpunktmäßig im Bereich des nationalen und europäischen Emissionshandels. Daneben ist sie mit den Themen Wasserstoff und E-Mobility befasst. Dr. Franziska Lietz, LL.M., Rechtsanwältin, RITTER GENT COLLEGEN PartG mbB, berät vor allem energieintensive Unternehmen zu den Themen Elektromobilität, Wasserstofferzeugung und Umweltrecht.
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