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THG-Quote für Strom aus eigener Wallbox – Erlaubt oder nicht?

THG-Quote für Strom aus eigener Wallbox – Erlaubt oder nicht?

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Mitte der Woche haben wir auf Elektroauto-News.net eine Vergleichsseite ins Leben gerufen, welche die THG-Quote für Wallboxen/ Ladestationen thematisiert. Beziehungsweise, um genauer zu sein den Strom, welcher durch diese verbraucht wird. Im Nachgang sind zig Mails, Nachrichten über Soziale Netzwerke und Telefonanrufe eingegangen, welche Rückfragen zu diesem Thema aufgeworfen haben. Zeit diese zu beantworten.

Gemeinsam mit Andre Lienemann, Head of Brand bei Geld für E-Auto*, habe ich mich über das Thema THG-Quote für Strom aus der eigenen Wallbox ausgetauscht. Denn deren Unternehmen steht seit Veröffentlichung des Artikels „Geld verdienen mit privater Lademöglichkeit“ der Auto, Motor und Sport ebenso im Rampenlicht. Weitere Gespräche mit THG-Quoten-Anbieter, deren Einschätzung der Situation – welche durchaus von Geld für E-Auto abweichen – folgen.

Uns geht es auf unserem Portal darum möglichst tief über das Thema zu informieren. Hierfür wird die entsprechende Übersichtsseite für THG-Quote Wallbox regelmäßig aktualisiert. Nachfolgend findest du den Austausch mit Andre.

THG-Quote für Wallboxen – Kannst du kurz erläutern, was sich dahinter verbirgt?

Mit der THG-Quote für Wallboxen wird Strom bezuschusst, der der Elektromobilität zugeführt wird. Genau wie bei der Pauschale für Elektroautos werden die eingesparten Emissionen zertifiziert, an quotenverpflichtete Unternehmen vermarktet und in Form einer Prämie an unsere Nutzer*innen ausgezahlt. Damit werden Privatpersonen und Unternehmen gefördert, die sich aktiv für die Ladeinfrastruktur in Deutschland einsetzen.

Ein Beispiel: Bisher waren Besitzer*innen von Hybrid-Fahrzeugen nicht berechtigt, von der THG-Prämie zu profitieren. Gerechtfertigt, da nicht nachgewiesen werden konnte, ob und wie viel Fahrtweg auf elektrischem Weg zurückgelegt wird. Über den Umweg der Wallbox, wird dieser tatsächliche Fahrtweg nun allerdings ebenfalls prämiert.

Die THG-Quote für Ladestationen konnte bisweilen nur von Unternehmen genutzt werden. Was hat sich geändert? Ist es legitim, als Privatperson die THG-Quote für die eigene Wallbox zu beantragen?

Grundsätzlich hat sich an der gesetzlichen Regelung nichts geändert. Für Privatpersonen war dies bereits in der Vergangenheit möglich. Es gibt bereits mehr als 150 Ladestationen/Wallboxen von Privatpersonen, die bei der Bundesnetzagentur angemeldet worden sind und der Veröffentlichung zugestimmt haben. Da in der Liste der Bundesnetzagentur nur Privatpersonen aufgelistet sind, die der Veröffentlichung zugestimmt haben, können wir nur spekulieren, wie viele Wallboxen angemeldet sind, ohne einer Veröffentlichung zuzustimmen. Es gibt bereits heute mehr als 4.000 Ladepunkte, die gemeldet sind und der Veröffentlichung der Daten nicht zugestimmt haben. Wir haben hier somit keinen neuen Rechtsfall geschaffen.

Die eigenständige Meldung von öffentlich zugänglichen Ladepunkten von Privatpersonen ist bisher nicht ohne weiteres möglich und mit hohen bürokratischen Hürden verbunden, da die bereitgestellten Formulare und Prozess auf große Ladeinfrastrukturbetreiber ausgelegt sind. Das Einzige was sich geändert hat: Nach intensiven Rücksprachen und Abstimmungen mit den Behörden können wir jetzt ein Produkt auf unserer Plattform anbieten, was Privatpersonen die Meldung ihres öffentlich zugänglichen Ladepunktes abnimmt und rechtlich sauber löst.

Keine bürokratischen Hürden für die Nutzer*innen und somit machen wir es möglich, die THG-Quote auch für Wallboxen ganz einfach zu beantragen. Unsere Mitbewerber hingegen fordern jetzt neuerdings die Nutzer*innen auf ihre Anmeldung der Wallboxen alleine durchzuführen, in einem Prozess, der von Behörden für Unternehmern bereitgestellt wird. Hierbei wird die Annahme getroffen, der Nutzer kenne die rechtlichen Voraussetzungen und mögliche Konsequenzen. Dies ist äußerst fahrlässig und Nutzer sollten nicht blind ihre Wallbox selbständig bei den Behörden anmelden.

In unserem Prozess führen wir die Nutzer durch die notwendigen Voraussetzungen und fragen diese Schritt für Schritt ab. Sollten Gründe gegen eine Anmeldung sprechen, so wird dies dem Nutzer mitgeteilt und der Nutzer verstößt damit nicht gegen geltende Verordnungen, indem er unwissend einen nicht zulässigen Ladepunkt anmeldet.

Welche Voraussetzungen sind hierfür notwendig? Diskussion öffentlich zugänglich/ öffentlich nutzbar – Was muss meine Wallbox tatsächlich erfüllen?

Eine Wallbox muss den Anforderungen der Ladesäulenverordnung entsprechen. Hier ist die Rede von öffentlicher Zugänglichkeit. Ein Ladepunkt muss theoretisch von jeder Person nutzbar sein. Ein Parkplatz ist beispielsweise öffentlich zugänglich, wenn er sich im öffentlichen Straßenraum oder auf einem Privatgrundstück befindet. Die Betreiber*innen der Lademöglichkeit können die Zugänglichkeit jedoch zeitlich einschränken, sodass Laden beispielsweise nur an Werktagen oder nach Absprache mit der Betreiber*in möglich ist.

Schön zu sehen: Wir haben bereits viele Anfragen von unseren Nutzer*innen bekommen, die erst auf diesem Weg die Möglichkeit gesehen haben, ihre Wallbox auch mit anderen eMobilist*innen zu teilen und somit zu einer flächendeckenderen Ladeinfrastruktur in Deutschland beitragen. Die genauen Voraussetzungen werden dem Nutzer bei der Anmeldung mitgeteilt und abgefragt.

Wird die BNetzA bei Privatpersonen die Registrierung einer Wallbox akzeptieren. Aktuell sind dort Pflichtfelder wie „Firmenname mit Rechtsform“ und „Name des / der Geschäftsführers/in vorzufinden?

Diese Thematik haben wir im Vorfeld mit dem zuständigen Referat 620 der Bundesnetzagentur besprochen. Gemeinsam im engen Austausch mit der Bundesnetzagentur sind wir zu einer brauchbaren Lösung für beide Seiten gekommen, die uns die Anmeldung auch für Privatpersonen möglich macht. Gleichzeitig haben wir datentechnische Standards geschaffen, die auch der Bundesnetzagentur die Bearbeitung unserer Anträge so einfach wie möglich macht.

Greift die Quote auch für Wallboxen, welche durch die KFW-Förderung gefördert wurden? Eine öffentliche Nutzung erscheint hier ausgeschlossen

Damit eine Person von der THG-Prämie für Wallbox profitieren kann, muss diese als öffentlich zugänglich bei der Bundesnetzagentur gemeldet werden. Bei dem Zuschuss 440 der KfW wird Ladeinfrastruktur im privaten Bereich gefördert. Die Förderung der Errichtung von öffentlich zugänglichen Ladestationen wird in diesem Programm für 1 Jahr ausgeschlossen. Eine bereits durch dieses Programm geförderte Wallbox muss also ab dem Zeitpunkt der Inbetriebnahme mindestens ein Jahr zweckentsprechend genutzt werden. Nach Ablauf dieses Jahres kann die Wallbox für einen anderen Zweck, zum Beispiel als öffentlich zugängliche Ladestation, genutzt werden. Dies wird im beigesendeten Merkblatt auf S. 3 bestätigt.

Die mit Sternchen (*) gekennzeichneten Links sind sogenannte Affiliate-Links. Wenn du auf so einen Affiliate-Link klickst und über diesen Link deine THG-Quote vermarktest, erhält EAN vom Anbieter eine Provision. Für dich verändert sich an deinen Einnahmen durch den Verkauf der THG-Quote nichts.

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