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Bundesnetzagentur: Netzdienliches E-Auto-Laden soll künftig belohnt werden

Bundesnetzagentur: Netzdienliches E-Auto-Laden soll künftig belohnt werden

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Die Bundesnetzagentur hat vor wenigen Tagen mit einem überarbeiteten Entwurf konkrete Regelungen vorgestellt, wie steuerbare Verbrauchseinrichtungen (z.B. Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen) sicher und zügig in das Stromnetz integriert werden können. Die gute Nachricht vorweg: Die Eingriffe fallen deutlich milder aus als befürchtet. Zudem soll es finanzielle Anreize fürs netzdienliche Laden geben.

Wir haben in den vergangenen Monaten sehr genau zugehört und haben unsere Vorschläge in vielen Details verbessert. Zum Beispiel schlagen wir den Einstieg in ein Anreizsystem vor für Verbraucher, die ihren Strombezug verlagern können“, fasst Klaus Müller zusammen, der Präsident der Bundesnetzagentur. „Wir treffen mit konkreten Regelungen Vorsorge, dass Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen zukünftig zügig angeschlossen und sicher betrieben werden können. Wir wollen, dass jeder angeschlossen wird und gleichzeitig alle ein sicheres Netz haben“, so der Chef der Bundesnetzagentur weiter.

Die Behörde gehe davon aus, dass Eingriffe des Netzbetreibers „die zwingende Ausnahme“ bleiben. Sie seien nur als „Ultima Ratio“ zulässig und sollen nur so weit möglich sein, wie es technisch notwendig ist. „Verbraucher werden das meist kaum bemerken, da ein Basisbezug an Strom gesichert wird. Wenn Engpässe auftreten, muss das Netz zügig ausgebaut werden. Darauf werden wir achten“, so Müller.

Änderungen gegenüber den Eckpunkten von November

Die Bundesnetzagentur hat ihren Regelungsvorschlag aus den im November 2022 veröffentlichten Eckpunkten im Lichte der Stellungnahmen in zahlreichen Aspekten angepasst.

Die Bundesnetzagentur beabsichtigt, die garantierte Mindestbezugsleistung der steuerbaren Verbrauchseinrichtung im Falle einer netzorientierten Steuerung anzuheben. In den Eckpunkten hatte sie ursprünglich noch einen Wert von 3,7 kW angesetzt. Nach den neuen Vorschlägen soll nun sichergestellt sein, dass stets mindestens 4,2 kW zur Verfügung stehen. Damit können Wärmepumpen weiter betrieben und in E-Autos in aller Regel innerhalb von zwei Stunden Strom für 50 Kilometer Strecke nachgeladen werden.

Um die Freiheitsgrade der Verbraucher zu erhöhen, sollen Betreiber von steuerbaren Verbrauchseinrichtungen nach den neuen Vorschlägen lediglich den netzwirksamen Leistungsbezug reduzieren. In diesem technologieoffenen Ansatz könne die Leistung mehrerer Anlagen im Haushalt mit Hilfe von Energiemanagementsystemen verrechnet werden. Vom Netzbetreiber werde dann nicht mehr die einzelne Anlage gedimmt. Konkret heißt das: Eine Wallbox darf also zum Beispiel im Falle einer Netzbetreibersteuerung mehr Strom beziehen, wenn dieser aus der eigenen Solaranlage bezogen wird. Lediglich der zulässige Strombezug aus dem Verteilernetz darf nicht überschritten werden.

Die Bundesnetzagentur will auch die Transparenz erhöhen. Netzbetreiber sollen Steuerungseingriffe in einem einheitlichen Format auf einer gemeinsamen Internetplattform detailliert ausweisen müssen. So sei auch für eine breite Öffentlichkeit nachvollziehbar, wenn in einzelnen Netzbereichen Überlastungsprobleme auftreten und der Netzbetreiber sein Netz aufrüsten muss.

Für den Fall, dass der Betreiber einer steuerbaren Verbrauchseinrichtung einer Aufforderung, den Leistungsbezug zu reduzieren nicht nachkommt oder seine Pflicht verletzt, dem Verteilernetzbetreiber zu melden, wenn er seine Verbrauchseinrichtung dauerhaft außer Betrieb nimmt, sehen die neuen Regelungen Sanktionen vor.

Reduzierung des Stromtarifs

Im Gegenzug für die netzorientierte Steuerung, sollen die Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen auch nur ein reduziertes Netzentgelt zahlen müssen. Angesichts der großen Unterschiede bei der Anschluss- und Verbrauchssituationen schlägt die Bundesnetzagentur verschiedene Modelle der Entgeltreduzierung vor. Dem Betreiber der steuerbaren Verbrauchseinrichtung soll hierbei ein Wahlrecht eingeräumt werden.

Der Nutzer kann deshalb die Variante eines pauschalen Rabatts auf das Netzentgelt wählen. Dabei gilt eine bundeseinheitliche Regelung zur Bestimmung des Rabatts je Netzbetreiber. Er könne je nach Netzgebiet zwischen 110 und 190 Euro im Jahr betragen. Das entspricht einer Verringerung um 50 bis 95 Prozent des für den jährlichen Verbrauch eines E-Autos (ca. 2500 kWh) zusätzlich zu zahlenden Netzentgelts.

In der Konsultation wurde vorgetragen, die verpflichtenden Elemente durch einen Einstieg in ein Anreizsystem zu ergänzen. Über variable Netzentgelte könnten die Stromnetze entlastet werden, indem sie Verbraucher anreizen, ihren Verbrauch freiwillig in Zeiten geringerer Stromnachfrage zu verschieben.

Die Bundesnetzagentur legt deshalb nun zukunftsgerichtet erstmals Rahmenbedingungen für ein variables Netzentgelt vor, die sicherstellen sollen, dass Verbrauchsverschiebungen belohnt werden können, gleichzeitig Kunden ohne verschiebbare Verbräuche nicht benachteiligt werden. Nach dem Plan der Bundesnetzagentur muss der Netzbetreiber dem Verbraucher ein zeitvariables Netzentgelt in Verbindung mit dem pauschalen Rabatt optional anbieten. Vorgesehen sind mehrere Zeitfenster mit drei Preisstufen der örtlich geltenden Netzentgelte. Die Zeitfenster und Preisstufen sollen kalenderjährlich festgelegt werden und für das gesamte Netzgebiet gelten.

Ein pauschaler Rabatt auf das Netzentgelt, ergänzt um einen variablen Stromtarif, dürfte für die E-Mobilität äußerst attraktiv sein.

Die zweite durch den Nutzer wählbare Variante beinhaltet eine prozentuale Reduzierung des Arbeitspreises um 60 Prozent. Technische Voraussetzung hierfür ist ein separater Zählpunkt für den Verbrauch der steuerbaren Verbrauchseinrichtung. Dieses Modell lässt sich mit der Umlagebefreiung für Wärmestrom kombinieren (KWK- und Offshore-Umlage, Umlagebefreiung nach EnFG) und dürfte sich in vielen Fällen besonders für Wärmepumpen eignen.

Zur Abrechnung der reduzieren Entgelte soll die bestehende Struktur des Stromliefervertrages genutzt werden. Es soll kein neues Abrechnungsverhältnis zwischen Letztverbraucher und Netzbetreiber geschaffen werden. Die Bundesnetzagentur sieht aber eine Pflicht zum transparenten Ausweis der Netzentgeltreduzierung auf der Rechnung des Kunden vor.

Hintergrund und Grundmodell der Regelungen

Die Elektrifizierung des Verkehrs- und Wärmesektors reduziert die CO2-Emissionen erheblich. Deshalb begrüßt die Bundesnetzagentur den intensiven Ausbau der E-Mobilität und von Wärmepumpen ausdrücklich.

Steuerbaren Verbrauchseinrichtungen wie private Ladeeinrichtungen für E-Autos und Wärmepumpen haben jedoch höhere Leistungen als die meisten anderen Haushaltsgeräte. Zudem brauchen steuerbare Verbrauchseinrichtungen oftmals stärker gleichzeitig Strom. Das Niederspannungsnetz ist in der Lage, einzelne neue Anwendungen aufzunehmen. Auf einen schnellen Hochlauf sei ein großer Teil der Niederspannungsnetze aktuell allerdings noch nicht ausgelegt. Die Netze müssen daher in einem hohen Tempo optimiert, digitalisiert und ausgebaut werden, so die Bundesnetzagentur.

Wo dieser Netzausbau noch nicht stattgefunden hat, will die Bundesnetzagentur mit ihren Regelungen Vorsorge treffen, um die Verkehrs- und Wärmewende zu beschleunigen und die Versorgungssicherheit auch in der Niederspannung zu gewährleisten.

Installation von Wallboxen darf nicht mehr verweigert werden

Demnach darf der Netzbetreiber den Anschluss von neuen privaten Ladeeinrichtungen für E-Autos oder Wärmepumpen zukünftig nicht mehr mit Verweis auf mögliche lokale Überlastung seines Netzes ablehnen oder verzögern. Im Gegenzug darf der Netzbetreiber, wenn eine akute Beschädigung oder Überlastung des Netzes droht, die Belastung des Netzes reduzieren, indem er den Strombezug steuerbarer Verbrauchseinrichtungen temporär „dimmt“.

Dabei muss eine Mindestleistung immer zur Verfügung stehen, so dass Wärmepumpen betrieben und Elektroautos weiter geladen werden können. Die Bundesnetzagentur geht davon aus, dass solche Eingriffe nur in Ausnahmefällen ohne wesentliche Komforteinbußen erfolgen müssen. Vollständige Abschaltungen der steuerbaren Verbrauchseinrichtungen sind zukünftig nicht mehr zulässig.

Wenn Maßnahmen zur Leistungsreduzierung durchgeführt werden und mit weiteren Maßnahmen zu rechnen ist, muss der Netzbetreiber dies in seiner Netzausbauplanung berücksichtigen und Engpässe im Netz zügig beheben.

Die Regelungen sollen ab 1. Januar 2024 gelten.

„Ein durchweg praktikabler Vorschlag“

Der Bundesverband der Energie- und Wasserwirtschaft BDEW begrüßt den Gesetzesvorschlag: „Es ist gut und notwendig, dass der Prozess zur Integration steuerbarer Verbrauchseinrichtungen nun weiter geht. Positiv ist auch, dass der Vorschlag der Bundesnetzagentur nun zwei wichtige Punkte vereint“, wie Kerstin Andreae, Vorsitzende der BDEW-Hauptgeschäftsführung erklärt: „Er schafft Preisanreize für das sogenannte netzdienliche Verhalten der Verbraucherinnen und Verbraucher und räumt Netzbetreibern die Möglichkeit ein, den Strombezug in Engpasssituationen kurzzeitig zu dimmen. Damit liegt ein durchweg praktikabler Vorschlag auf dem Tisch.“

Die vorgeschlagenen statisch variablen Netzentgelte bieten einen guten Startpunkt, so Andreae weiter: „So können anhand von bestehenden Daten Zeitfenster benannt werden, in denen in den vergangenen Jahren der Stromverbrauch besonders hoch oder besonders niedrig war. Auf dieser Basis kann der Stromnetzbetreiber die Netzentgelte für bestimmte Zeitfenster günstiger machen. Damit entsteht ein wirtschaftlicher Anreiz für die Verbraucherinnen und Verbraucher, einen Teil des Verbrauchs freiwillig aus den Hochlastzeiten in Niedriglastzeiten zu verlagern. Also beispielsweise das E-Auto nicht um 18 Uhr, sondern um 21 Uhr zu laden.

Sollten diese Maßnahmen nicht ausreichen und ein Engpass drohen, kann der Netzbetreiber im Interesse aller Kundinnen und Kunden den Strombezug kurzzeitig dimmen, so der BDEW in seiner Mitteilung. „Bevor es also zu einem möglichen Stromausfall kommen würde, würde man mit einem Regler den Stromfluss bei den größten Verbrauchern etwas herunterregeln. Für die Haushalte heißt das: Das Auto würde in diesem Zeitabschnitt etwas langsamer geladen – für die Nutzerinnen und Nutzer kaum spürbar“, sagt Andreae. Dieses Instrument sei „essenziell“ vor dem Hintergrund des exponentiellen Zuwachses von zusätzlichen Erzeugungsanlagen und Verbrauchseinrichtungen für die Netzbetreiber: „So haben sich seit 2021 die Anzahl der anzuschließenden PV-Anlagen und die Anzahl der anzuschließenden Wallboxen mehr als verdreifacht. Damit sich diese positive Entwicklung weiter fortsetzen kann und die Anlagen rasch ins Stromnetz integriert werden können, brauchen die Netzbetreiber dieses Regelungsinstrument. Zusätzlich werden und müssen aber auch wettbewerbliche Angebote für Kunden zur Nutzung von Flexibilität ausgebaut werden und an Bedeutung gewinnen.“

Da es zu diesem Vorgehen immer wieder Fragen und Unsicherheiten gab, stellt der BDEW in seiner Mitteilung drei Fakten klar:

Erstens: Es gehe um eine kurzfristige Dimmung des Strombezugs an einem definierten Punkt, z.B. der Wallbox. Das E-Auto könne für eine gewisse Zeit weniger schnell laden, es lade aber weiterhin. Der Haushalt selbst bleibe davon unberührt: Kühlschrank, Waschmaschine und Internet laufen weiter wie bisher. Damit werde die Stromversorgung – auch die der Nachbarn – jederzeit gewährleistet.
Zweitens: Die Regelung gelte nicht für alle Haushalte gleichermaßen. Sie sei lediglich auf die Haushalte beschränkt, die steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie eine Wallbox oder eine Wärmepumpe installiert haben. Ähnliche Regelungen finden demnach bereits heute erfolgreich Anwendung bei speziellen Wärmepumpentarifen.
Drittens: Nach wie vor sei die oberste Prämisse der intelligente Netzausbau. Die Möglichkeit zur kurzzeitigen Dimmung sei eine Ultima Ratio – Maßnahme, bis das Netz an den neuen Bedarf angepasst ist. Die punktuelle Steuerung ersetze den Netzausbau nicht, sondern gewährleiste kurzfristig die Versorgungssicherheit. „Niemand muss Sorge haben, dauerhaft gedimmt zu werden“, so Andreae abschließend.

„E-Autos können zu einer Stabilisierung der Stromnetze beitragen“

Auch der Verband der Automobilindustrie VDA wertet den neuen Vorschlag positiv. VDA-Präsidentin Hildegard Müller sagt, das von der Bundesnetzagentur vorgelegte Konzept zur netzorientierten Steuerung von E-Autos enthalte im Vergleich zu den Ende des vergangenen Jahres vorgelegten Eckpunkten „signifikante Verbesserungen“. Der VDA begrüße „ausdrücklich die nun vorgesehene Einführung zeitvariabler Netzentgelte, durch die Verbraucherinnen und Verbraucher einen entscheidenden Anreiz erhalten, ihre Ladevorgänge in Randzeiten mit niedriger Netzauslastung zu verschieben“.

So können E-Autos netzdienlich, also in Abhängigkeit der Netzauslastung vor Ort geladen werden. E-Autos können auf diese Weise dabei helfen, das Entstehen von Netzengpässen präventiv zu vermeiden und so zu einer Stabilisierung der Stromnetze und einer sicheren und bezahlbaren Stromversorgung beitragen.

Darüber hinaus wird mit der Einführung zeitvariabler Netzentgelte sichergestellt, dass direkte Steuerungseingriffe des Netzbetreibers nur als Ultima Ratio zur Anwendung kommen. Ohne die ergänzende Einführung zeitvariable Netzentgelte hätten zu häufige direkte Steuerungseingriffe des Netzbetreibers gedroht“, so VDA-Präsidentin Müller weiter. Diese Gefahr für die Kundenakzeptanz und somit für die Elektromobilität in Deutschland sei damit abgewendet.

Positiv zu bewerten sei zudem die Anhebung der vorgesehen Mindestleistung auf 4,2 kW. Ein vollständiges Abschalten des Ladestroms sei damit endgültig vom Tisch. „Durch die Verpflichtung der Netzbetreiber, direkte Steuerungseingriffe auf Online-Plattform zu veröffentlichen, wird die Transparenz für die Verbraucherinnen und Verbraucher entscheidend erhöht“, so Müller.

Entscheidend“ sei nun aber, „dass die Stromnetze endlich deutlich schneller ausgebaut und vollständig digitalisiert werden. Hier sind die Netzbetreiber gefragt, die für diese wichtige Aufgabe aber auch die richtigen Rahmenbedingungen brauchen“. Wichtig sei, dass die gesetzliche Verankerung des vorausschauenden Netzausbaus nun unverzüglich erfolge.

Der Zeitplan für das Inkrafttreten der Neuregelungen zum 1. Januar 2024 sei „ambitioniert, aber aus VDA-Sicht machbar. Wichtig ist, dass die zeitvariablen Netzentgelte – wie vorgesehen – zeitgleich mit den Steuerungsrechten der Netzbetreiber eingeführt werden“, so die VDA-Präsidentin.

Quelle: Bundesnetzagentur / BDEW / VDA – Pressemitteilungen vom 16.06.2023

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