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Ladeinfrastruktur-Anbieter: Paragraph 14a EnWG „gefährdet Betriebsabläufe“

Ladeinfrastruktur-Anbieter: Paragraph 14a EnWG „gefährdet Betriebsabläufe“

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Der neue Paragraph 14a des Energiewirtschaftsgesetzes (EnWG), auch bekannt als „Spitzenglättungs-Paragraph“, gibt Verteilnetzbetreibern die Befugnis, private Ladestationen für Elektrofahrzeuge (und andere steuerbare Verbrauchseinrichtungen wie Wärmepumpen) ferngesteuert zu drosseln, um eine drohende Überlastung des Stromnetzes zu verhindern. Diese Regelung betrifft ausschließlich nicht-öffentliche Ladepunkte im Niederspannungsnetz und gilt verpflichtend für Anlagen, die nach dem 1. Januar 2024 in Betrieb genommen wurden.

Diese gesetzliche Maßnahme könnte die Betriebsabläufe von Spediteuren und Flottenbetreibern gefährden, da sie auf zuverlässige Ladevorgänge angewiesen sind, glaubt ein Ladeinfrastruktur-Anbieter. Das Unternehmen Elexon hat Electrive zufolge ein Policy Paper veröffentlicht, das auf die potenziellen Auswirkungen dieses Paragrafen aufmerksam machen und Lösungsansätze anstoßen soll. Ursprünglich sah der Entwurf von „14a“ eine vollständige Abschaltung der Verbraucher vor, was jedoch nach erheblichem Widerstand angepasst wurde, einschließlich der Festlegung einer garantierten Mindestbezugsleistung von 4,2 kW.

„Gleichzeitigkeitsfaktor“ könnte ein Problem darstellen

Nach aktuellem Recht dürfen die Leistungen von Ladestationen nicht unter 4,2 kW gedrosselt werden, es sei denn, es werden über einen Anschluss mehr als neun steuerbare Verbrauchseinrichtungen betrieben. Flottenbetreiber mit mehreren 22-kW-Ladepunkten würden also in dieses Raster fallen. Die Situation wird laut Elexon noch problematischer, wenn bei größeren Betrieben mit mehreren steuerbaren Verbrauchseinrichtungen an einem Anschluss nicht nur die Ladeleistung auf 4,2 kW verringert, sondern auch der Gleichzeitigkeitsfaktor von 0,45 berücksichtigt werde.

Dadurch dürfe nur 45 Prozent der Leistung genutzt werden. Angenommen, ein Betrieb hat 30 Ladepunkte zu je 4,2 kW, dann stünde ihm aufgrund des Gleichzeitigkeitsfaktors nicht die volle Leistung von 126 kW zur Verfügung, sondern nur 56,7 kW. Aufgeteilt auf 30 Ladepunkte würde jede Ladestation daher nur noch 1,89 kW liefern, schlussfolgert das Logistikmagazin Logistra, das ebenfalls über die Thematik berichtet hat. Diese Regelung könne für größere Betriebe problematisch sein, da sie zu erheblich längeren Ladezeiten führen und die Betriebsabläufe stören könne, heißt es.

Insbesondere für E-Lkw mit durchschnittlichen Batteriekapazitäten von rund 400 kWh würde eine Reduzierung der Ladeleistung auf 4,2 kW den Ladevorgang erheblich verlängern. Zudem kann bei einer Leistung von 1,89 kW die Kommunikation mit dem Fahrzeug gestört sein, was zu Fehlermeldungen und Ladeabbrüchen führen könne, glaubt der Ladeinfrastrukturanbieter. Dies wäre ein erhebliches Problem für das nächtliche Laden auf Firmenarealen, auch wenn die Gefahr in der Theorie eher gering sei.

Dennoch möchte das Unternehmen auf das potenzielle Risiko für Flottenbetreiber aufmerksam machen. Dazu muss gesagt sein, dass das Gesetz auch klarstellt, dass die netzorientierte Steuerung als äußerst drastische Maßnahme betrachtet wird und daher nur solange angewendet werden darf, wie es eine objektive Notwendigkeit gibt. Eine kontinuierliche Drosselung der betroffenen Anlagen wäre demnach nicht erlaubt, da Netzbetreiber die Drosselungen öffentlich machen und an den betroffenen Stellen für Verbesserungen sorgen müssen.

Elexon fordert „vernünftige Ausnahmeregelung“

Elexon betont die praktischen Erfahrungen aus dem Aufbau von über 30.000 Ladepunkten, die zeigen, dass über 90 Prozent der Ladelösungen für die Logistik im Niederspannungsnetz angesiedelt sind – entgegen der Annahme, Gewerbetreibende würden vorrangig auf das Mittelspannungsnetz setzen, heißt es weiter. Die derzeitige Regelung führt laut Scholz zu einer Reihe von Problemen, darunter ein sinkendes Vertrauen in die Technologie und eine abnehmende Investitionsbereitschaft, da Unternehmen sich möglicherweise für überdimensionierte Mittelspannungsanschlüsse entscheiden müssten, um die Risiken einer Leistungsbegrenzung zu umgehen.

Als Lösung schlägt Scholz Electrive zufolge eine „vernünftige Ausnahmeregelung“ vor, die es Gewerbetreibenden ermöglichen würde, zwischen einer Drosselung und einem finanziellen Beitrag zum Netzausbau zu wählen. Diese Regelung würde Unternehmen erlauben, die potenziellen Auswirkungen einer Drosselung im Voraus abzuwägen und gleichzeitig eine Lenkfunktion durch variable Stromtarife für den Spitzenbezug zu etablieren. Und das würde schließlich auch das Stromnetz entlasten.

Elexon unterstütze grundsätzlich die jüngste Gesetzesnovelle, die Eingriffe ins Stromnetz ermöglicht. Dennoch sehe man Nachbesserungsbedarf, besonders für Schlüsselakteure der Mobilitätswende wie Logistiker, Handwerker und Flottenbetreiber. Berichtet wird auch, dass das Unternehmen bei einem Treffen mit Politikern und Logistikern auf Probleme wie drohende Ladeabbrüche hingewiesen habe. Politische Vertreter seien sich dessen nicht bewusst gewesen. Deshalb sei es besonders wichtig, dass Ladeinfrastrukturanbieter aufgrund ihrer praktischen Erfahrung in die Gesetzgebung einbezogen werden.

Quellen: electrive – Paragraf 14a: Warum im Depot Lade-Abbrüche per Gesetz drohen / Logistra – Drosselung der Ladeleistung: Elexon fordert praktikable Regelung des EnWG für Speditionen

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