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Experten schlagen höheren THC-Grenzwert im Straßenverkehr vor

Experten schlagen höheren THC-Grenzwert im Straßenverkehr vor

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Ab Montag darf in Deutschland legal Cannabis konsumiert werden. Weiterhin illegal ist es – analog zu Alkohol – unter unmittelbarem Einfluss der Droge Auto zu fahren. Bislang waren die Grenzwerte für Cannabis im Blut in der Rechtsprechung allerdings so niedrig, dass selbst mehrere Tage nach dem Konsum ein Entzug des Führerscheins drohte. Daher sollen die Grenzwerte nun angepasst werden.

Eine vom Bundesverkehrsministerium eingesetzte unabhängige Arbeitsgruppe aus sieben Mediziner:innen und Strafrechtsexpert:innen hat nun einen neuen Wert einer Konzentration von Tetrahydrocannabinol (THC, der Wirkstoff von Cannabis) im Blut vorgeschlagen, bei dessen Erreichen nach dem Stand der Wissenschaft das sichere Führen eines Kraftfahrzeuges im Straßenverkehr nicht mehr gewährleistet sei.

Im Rahmen des noch anzupassenden § 24a des Straßenverkehrsgesetzes (StVG) wird demnach ein gesetzlicher Wirkungsgrenzwert von 3,5 Nanogramm THC pro Milliliter Blutserum vorgeschlagen. Bei Erreichen dieses THC-Grenzwertes sei nach dem aktuellen Stand der Wissenschaft eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeuges nicht fernliegend, aber deutlich unterhalb der Schwelle, ab der ein allgemeines Unfallrisiko beginnt.

Um der besonderen Gefährdung durch Mischkonsum von Cannabis und Alkohol gerecht zu werden, wird zudem empfohlen, für Cannabiskonsumenten ein absolutes Alkoholverbot am Steuer entsprechend der Regelung des § 24c StVG vorzusehen.

Bei dem vorgeschlagenen Grenzwert von 3,5 ng/ml THC im Blutserum handelt es sich nach Ansicht der Experten um einen konservativen Ansatz, der vom Risiko vergleichbar sei mit einer Blutalkoholkonzentration von 0,2 Promille.

THC im Blutserum ist bei regelmäßigem Konsum noch mehrere Tage nach dem letzten Konsum nachweisbar. Daher soll mit dem Vorschlag eines Grenzwertes von 3,5 ng/ml THC erreicht werden, dass – anders als bei dem aktuellen Grenzwert von 1 ng/ml THC – nur diejenigen sanktioniert werden, bei denen der Cannabiskonsum in einem gewissen zeitlichen Bezug zum Führen eines Kraftfahrzeugs erfolgte und eine verkehrssicherheitsrelevante Wirkung beim Führen eines Kraftfahrzeugs möglich ist, so das Bundesverkehrsministerium in einer aktuellen Mitteilung.

Vorerst gilt noch der alte Grenzwert

Bundesverkehrsminister Volker Wissing hatte sich bereits im Vorfeld gegen eine Null-Toleranz-Grenze für THC im Blutserum ausgesprochen. „Das wäre ein Konsumverbot über das Verkehrsrecht. Das will ich nicht“, sagte er. Wissing hatte die Expertenkommission eingesetzt, weil er selbst kein Mediziner sei und eine solche Fragestellung nicht entscheiden könne.

Zur Einführung des von der Expertenarbeitsgruppe empfohlenen Grenzwertes ist laut der Gesetzesbegründung zu § 44 KCanG noch eine Änderung des Straßenverkehrsgesetzes im § 24a durch den Gesetzgeber erforderlich. Der neue Grenzwert gilt also zum Start der teilweisen Cannabislegalisierung am 1. April noch nicht. Dem Führen eines Kraftfahrzeugs selbst mehrere Tage nach dem THC-Konsum ist zunächst also noch abzuraten.

In einer ersten Reaktion lobte Legal Tribune Online (LTO) zufolge die sucht- und drogenpolitische Sprecherin der FDP-Fraktion Kristine Lütke die Empfehlung der Expertenkommission als „wissenschaftlich fundierten Vorschlag“. Der Grenzwert von 3,5 Nanogramm schütze die allgemeine Verkehrssicherheit, aber auch die Freiheit der Konsumenten. „Der Deutsche Bundestag sollte auf der Grundlage dieses ausgewogenen Vorschlags nun zügig das Gesetzgebungsverfahren für den neuen Grenzwert einleiten“, so Lütke.

Auch der zuständige Berichterstatter für die Grünen im Rechtsausschuss, das Bundestagsmitglied Lukas Benner, begrüßte die Vorschläge der Kommission: „Sie bringen die Regelung zu Cannabis-Grenzwerten auf den Stand der Wissenschaft und der Realität. Die bisherigen Regelungen wären einer Kriminalisierung durch die Hintertür gleichkommen“. Nun gelte es, die entsprechenden Änderungen im Straßenverkehrsgesetz schnell umzusetzen, sagt auch Benner.

Quelle: BMDV – Pressemitteilung vom 28.03.2024 / LTO – Ampel plant THC-Grenz­wert von 3,5 Nano­gramm

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